• Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Annahme unserer Erzeugnisse erkennt der Abnehmer unsere allgemeinen Lieferbedingungen an. Will er dies nicht, hat er unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen. Formularmäßiger Widerspruch genügt nicht.

2. Preise und Zahlungen
Die von uns angegebenen Preise gelten für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen werden als Neuaufträge behandelt. Die genannten Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und Mehrwertsteuer nicht ein. Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Vertragsabschluss aufgetreten sind und die nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Unsere Rechnungen sind – soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist – sofort rein netto zahlbar. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen. Wird uns bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Abnehmer eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir nach unserer Wahl entweder Bezahlung der Forderung oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu einer weiteren Lieferung nicht verpflichtet. Bei laufender Geschäftsverbindung können wir darüber hinaus die Belieferung davon abhängig machen, dass auch die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt werden. Wird vereinbart, dass ein Vertrag sistiert oder storniert wird, so hat der Kunden den festgelegten Preis zu bezahlen unter Abzug unserer ersparten Aufwendungen. Dieser Betrag ist sofort fällig und zahlbar. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde einseitig die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise ablehnt.

3. Lieferung
Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente und Informationen rechtzeitig übergeben werden. Der Lauf einer Lieferfrist wird durch von uns nicht zu vertretende Umstände gehemmt. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen. Bei Abrufaufträgen gilt dies jeweils nur für die fällige Teillieferung. Ist der Kunde Kaufmann, so können Ersatzansprüche wegen Verzug nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.

3. Rahmenaufträge
Bei Rahmenaufträgen ist der Kunde mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, die bestellte Ware spätestens innerhalb von 6 Monaten abzurufen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sowohl hinsichtlich der Teillieferung, als auch hinsichtlich des noch nicht erfüllten Gesamtvertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Auslieferung an Dritte
Werden auf Anweisung des Kunden Produkte an Dritte geliefert (etwa zur Weiterverarbeitung), so bleibt der Kunde zur Zahlung auch dann verpflichtet, wenn gegenüber dem Dritten fakturiert wird.

6. Gefahrenübergang
Holt der Kunde das bereitgestellte Produkt selbst ab oder lässt er es durch einen Spediteur abholen, geht die Gefahr seines zufälligen Unterganges und seiner zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er es abholen kann. Bei Versand geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem wir das Produkt der zur Ausführung des Versands bestimmten Person ausgeliefert haben. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

7. Wareneingang/Rügepflichten
Der Kunde oder der vom Kunden bestimmte Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte bei Entgegennahme auf Vollständigkeit, Fehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Beschädigungen bei der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen bei der Verpackung sind dem Transporteur und uns unverzüglich mitzuteilen. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang beim Kunden oder der von ihm bestimmten Stelle zu rügen.

8. Gewährleistung
Für Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften eines Produkts leisten wir im Rahmen der gesetzlichen Pflichten Gewähr, indem wir fehlerhafte Teile nachbessern oder nach unserer Wahl Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Zusicherung von Eigenschaften muss aber im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden. Bei Lieferung von Massenteilen ist vereinbart, dass Gewährleistungsrechte nur dann bestehen, wenn mehr als 3% von der Gesamtmenge sich als fehlerhaft erweisen. Mehr- oder Minderlieferungen bei Massenteilen bis zu 10% sind vertragsgerecht.

9. Beratung, Projektierung, Planung
Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden ist nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes bezieht und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Kunden über den Verwendungszweck beruht. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für eventuelle Fehler ausschließlich nach Nummer 10.

10. Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einer Verletzung von Hinweis oder Sorgfaltspflichten oder vertraglichen Nebenpflichten beruhen, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um wesentliche vertragliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würden oder der Umfang der Ansprüche ist durch einen wirksame Zusicherung von Eigenschaften nach den §§ 463, 480 oder § 635 BGB gedeckt. Das Gleiche gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Schadensersatzansprüche auf Grund außervertraglicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989.

11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen oder zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen – bei Bezahlung durch Scheck, bis zur Scheckeinlösung – bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Abnehmer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Veräußerung der Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Ausverkäufe) und nur, solange er sich nicht mit seinen Vertrags-pflichten in Verzug befindet. Noch nicht bezahlte Vorbehaltsware darf der Kunde an Dritte nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, wenn er den Kaufpreis kreditiert. Im Falle der Veräußerung tritt der Abnehmer hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie einen Anspruch auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Beraubung der Ware. Beim Vorbehaltsverkauf von Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Ware verarbeitet oder verbunden worden ist, wird die Forderung des Abnehmers an uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren abgetreten. Verwendet der Abnehmer unsere Waren auf Grund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seinen Kunden in Höhe der noch bestehenden Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Abnehmer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Bei Verarbeitung, Verbindung und Einbau mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Abnehmer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Wir gelten als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle des Verzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzeitiger Fälligkeit sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offen zu legen. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen – nach unserer Wahl – freizugeben, wenn der Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 25% übersteigt. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Wertes auf die Gesamtforderung zu erteilen.

12. Werkzeuge
Die Vergütung von Werkzeugteilen begründet kein wie immer geartetes Recht des Bestellers. Insbesondere haben wir das Recht zum Besitz und zwar auch nach der Beendigung der Geschäftsverbindung.

13. Schutzrechte
Aufträge nach uns überlassenen Mustern und Zeichnungen und sonstigen Angaben werden ohne Haftung für Einhaltung eines gewerblichen Rechtsschutzes Dritter ausgeführt. Der Auftraggeber haftet uns dafür, dass ein Patent, Muster, markenrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Rechtsschutz Dritter nicht verletzt wird. Von evtl. Ansprüchen Dritter hat er uns freizustellen und jeden daraus uns entstehenden Schaden und Aufwand zu erstatten.

14. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht und ein Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde aus auch der Höhe nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Schecksachen – ist Pforzheim oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts oder der internationalen Verträge über den Kauf von Waren.

Stand vom 30.09.2021